Die kurze Antwort und wie belastbar sie ist
Die KI-Verordnung (KI-VO, EU AI Act) verteilt die Rollen danach, was ein Unternehmen tut, nicht danach, wie der Vertrag es nennt. Anbieter ist nach Art. 3 Nr. 3 KI-VO eine Person oder Stelle, die ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es „unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke“ in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Betreiber ist, wer ein KI-System „in eigener Verantwortung verwendet“, außer im rein privaten Rahmen (Art. 3 Nr. 4).
Beim Chatbot auf einer Website verteilen sich die Pflichten so:
- Menschen darüber zu informieren, dass sie mit einer KI sprechen (Art. 50 Abs. 1), ist Pflicht des Anbieters, und zwar eine Gestaltungspflicht: Das System muss so gebaut sein, dass die Information ankommt.
- Die eigenen Pflichten des Betreibers in Art. 50 betreffen Emotionserkennung, biometrische Kategorisierung, Deepfakes und KI-Texte, die zur Information der Öffentlichkeit veröffentlicht werden. Ein gewöhnlicher Kundenservice-Chatbot tut nichts davon.
- Beide Rollen trifft die Pflicht zur KI-Kompetenz (Art. 4).
Stand 25. Oktober 2026 klärt der Text die Begriffe, an wen sich Art. 50 Abs. 1 richtet und dass die Regel über Name oder Marke in Art. 25 nur für Hochrisiko-KI-Systeme gilt. Offen ist, ob Ihr Logo auf dem Chatbot eines anderen Sie zu dessen Anbieter macht: Die Leitlinien der Europäischen Kommission zu Art. 50 gehen auf White Label nicht ein und sind nach eigener Aussage nicht verbindlich. Ihren Inhalt hat die Kommission am 20. Juli 2026 gebilligt; förmlich annehmen will sie die Leitlinien, sobald alle Sprachfassungen vorliegen, und erst ab dann sollen sie gelten. Stand 25. Oktober 2026 gibt es sie nur auf Englisch. Den übrigen Art. 50 erklärt unsere Übersicht zur KI-Kennzeichnungspflicht für Chatbots.
Anbieter, Betreiber und die anderen Rollen aus Art. 3
| Rolle | Art. 3 | Wann Sie es sind | Beispiel beim Chatbot |
|---|---|---|---|
| Anbieter | Nr. 3 | Sie entwickeln ein KI-System oder lassen es entwickeln und bringen es unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke in Verkehr oder nehmen es in Betrieb, entgeltlich oder unentgeltlich | Der Hersteller der Chatbot-Software; ein Unternehmen, das seinen Chatbot selbst baut |
| Betreiber | Nr. 4 | Sie verwenden ein KI-System in eigener Verantwortung, nicht nur privat | Das Unternehmen, auf dessen Website der Chatbot antwortet |
| Händler | Nr. 7 | Sie stellen ein KI-System auf dem Unionsmarkt bereit, ohne dessen Anbieter oder Einführer zu sein | Ein Wiederverkäufer, der das Produkt eines Herstellers unter dessen Namen weitergibt |
Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Systems auf dem Unionsmarkt, Inbetriebnahme die Bereitstellung zum Erstgebrauch an den Betreiber oder zum Eigengebrauch (Art. 3 Nr. 9 und 11). Was die eigene Verantwortung ausmacht, erläutert die Kommission: Betreiber ist, wer über den Einsatz des Systems und die Art seiner Nutzung entscheidet; technische Kontrolle braucht es dafür nicht (Leitlinien, Rn. 12). Ein Unternehmen bleibt Betreiber, wenn eine Agentur oder ein Freelancer den Chatbot in seinem Auftrag und unter seiner Kontrolle betreut (Rn. 14). Ein Unternehmen kann mehrere Rollen zugleich haben (Erwägungsgrund 83), und Art. 99 sanktioniert „Akteure“, den Oberbegriff für alle diese Rollen (Art. 3 Nr. 8).
Das sind Rollen der KI-Verordnung. Die DSGVO fragt etwas anderes: wer über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet (Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Eine Agentur kann deshalb nach der DSGVO Auftragsverarbeiter ihres Kunden und nach der KI-Verordnung zugleich Anbieter sein. Die Datenschutzseite behandelt der Artikel über die DSGVO-Rollen von Agentur und Kunde.
Was jede Rolle beim Website-Chatbot schuldet
| Vorschrift | Wen sie trifft | Was sie für einen Website-Chatbot bedeutet | Gilt ab |
|---|---|---|---|
| Art. 50 Abs. 1: sagen, dass es eine KI ist | Anbieter | Den Chat so gestalten, dass Menschen spätestens bei der ersten Interaktion klar informiert werden (Art. 50 Abs. 5), außer es ist für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person offensichtlich. Die Leitlinien nennen Kundenservice-Chatbots ausdrücklich und Helpdesk-Chatbots als Fall, in dem es nicht offensichtlich ist | 2. August 2026 |
| Art. 50 Abs. 2: maschinenlesbare Kennzeichnung | Anbieter eines Systems, das Text, Bild, Audio oder Video erzeugt | Die Ausgaben maschinenlesbar kennzeichnen und als KI-erzeugt erkennbar machen; die Leitlinien verlangen beides | 2. August 2026; 2. Dezember 2026 für Systeme, die schon vorher in Verkehr gebracht wurden |
| Art. 50 Abs. 3 und 4 | Betreiber | Emotionserkennung, biometrische Kategorisierung, Deepfakes und KI-Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Die Antwort an einen einzelnen Besucher ist keine Veröffentlichung (Beispiel der Leitlinien: eine Nachrichtenzusammenfassung, die nur der Fragende sieht) | 2. August 2026 |
| Art. 4: KI-Kompetenz | Anbieter und Betreiber | Maßnahmen ergreifen, die die KI-Kompetenz des Personals und anderer Personen unterstützen, die das System in Ihrem Auftrag nutzen; ein bestimmtes Niveau muss nicht garantiert werden | 2. Februar 2025; heutige Fassung seit 27. Juli 2026 |
| Art. 5: verbotene Praktiken | Anbieter und Betreiber | Manipulative oder ausbeuterische Nutzung ist verboten, gleich wer das System verwendet | 2. Februar 2025 |
| Art. 25 und 26 | Nur Hochrisiko-KI-Systeme | Nur relevant, wenn der Bot Menschen bewertet, etwa Bewerbungen vorsortiert | 2. Dezember 2027 für die Fälle aus Anhang III |
Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, veröffentlicht im Amtsblatt vom 24. Juli 2026, gab der Kennzeichnung eine Übergangsfrist von vier Monaten, verschob den Start der Hochrisiko-Regeln und fasste Art. 4 neu. Die Pflicht, Menschen zu sagen, dass sie mit einer KI sprechen, hat sie nicht verschoben.
Für Chat-Texte spricht der Praxisleitfaden zur Transparenz KI-generierter Inhalte (Code of Practice on Transparency of AI-generated Content), veröffentlicht am 10. Juni 2026 und von Kommission und KI-Gremium als angemessen bewertet, von „free-form text“, also Text, der keine Metadaten tragen kann. Dafür beschreibt der Leitfaden ein nicht wahrnehmbares Wasserzeichen, ausgenommen sehr kurze Texte, derzeit unter 200 Tokens. Der Leitfaden ist freiwillig; wer ihn nicht unterzeichnet, muss auf anderem Weg zeigen, dass seine Kennzeichnung Art. 50 Abs. 2 erfüllt (Leitlinien, Rn. 148).
Für den Betreiber eines gewöhnlichen Website-Chatbots bleibt damit eine kurze Liste: KI-Kompetenz, keine verbotene Nutzung und keine Hochrisiko-Nutzung ohne die Pflichten, die dazugehören. In der Praxis heißt das auch, den Hinweis des Anbieters in Ruhe zu lassen: nicht verdecken, nicht per CSS ausblenden und dem Bot keine menschliche Persona geben, die dem Hinweis widerspricht. Menschenähnliche Darstellungen, die Nutzer in die Irre führen können, zählen die Leitlinien zu den Signalen, die für sich allein die Pflicht nicht erfüllen (Rn. 38). Wie der Hinweis lauten kann, zeigen unsere Textbeispiele für den KI-Hinweis im Chatbot. Verbraucherrecht und die Informationspflichten der DSGVO gelten neben Art. 50 weiter (Rn. 50 und 52).
Entscheidungstabelle: Welche Rolle haben Sie wahrscheinlich?
„Geklärt“ heißt: Die Begriffe der Verordnung beantworten es, und die Beispiele der Kommission stimmen damit überein. „Einschätzung“ heißt: eine begründete Lesart, die eine Behörde oder ein Gericht anders sehen kann.
| Ihre Situation | Wahrscheinliche Rolle | Wie sicher | Was zu tun ist |
|---|---|---|---|
| Sie binden das Widget eines Herstellers ein, sein Name bleibt sichtbar | Sie: Betreiber. Hersteller: Anbieter | Im Kern geklärt: das Beispiel der Kommission für einen Chatbot, den ein Hersteller unter seinem Namen Unternehmen anbietet, die ihn so nutzen, wie er ist | Prüfen, dass der Hinweis jedes Gespräch in den Sprachen Ihrer Besucher eröffnet und nichts auf Ihrer Seite ihn verdeckt; die Mitarbeitenden einweisen, die den Bot betreuen |
| Dasselbe Widget unter Ihrem Namen und Logo, ohne das Badge des Herstellers | Wahrscheinlich weiter Betreiber; der Hersteller bleibt Anbieter | Einschätzung: Branding ist keine Entwicklung, und weder die Verordnung noch die Leitlinien erwähnen White Label; die Übersicht der Bundesnetzagentur deutet, wörtlich gelesen, in die andere Richtung | Wie oben, dazu die schriftliche Zusage des Herstellers, dass Hinweis und Kennzeichnung bleiben, was immer Sie einstellen |
| Eine Agentur verkauft den Chatbot einer Plattform unter dem Namen der Plattform weiter | Agentur: wahrscheinlich Händler oder bloß Dienstleister. Kunde: Betreiber. Plattform: Anbieter | Einschätzung; die Definition des Händlers passt | Art. 50 nennt nur Anbieter und Betreiber. Sagen Sie im Vertrag zu, den Hinweis nicht anzutasten |
| Eine Agentur verkauft den Chatbot als eigenes Produkt, unter eigenem Namen und eigener Domain | Agentur: wahrscheinlich Anbieter dessen, was sie verkauft. Plattform: Anbieter ihres eigenen Systems. Kunde: Betreiber | Einschätzung, aber die Definition passt genau: ein System, das Sie entwickeln ließen und unter Ihrem Namen in Verkehr bringen | Wie ein Anbieter handeln: sicherstellen, dass kein Kunde den Hinweis abschalten kann, festhalten, wie Hinweis und Kennzeichnung funktionieren, und sich von der Plattform schriftlich zusichern lassen, dass sie beides baut und pflegt |
| Eine Agentur baut einen Chatbot für einen einzelnen Kunden, unter dessen Marke | Kunde: Betreiber, womöglich auch Anbieter eines Systems, das er entwickeln ließ. Agentur und Plattform: Anbieterseite | Ungeklärt | Schriftlich festlegen, wer die Anbieterpflichten trägt und wer den Hinweis nach jeder Änderung prüft |
| Sie bauen den Chatbot selbst, auf der API eines Modells oder auf einem Modell, das Sie feinabstimmen oder selbst hosten | Sie: Anbieter und Betreiber. Der Modellanbieter: in der Regel Anbieter eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck, mit eigenen Regeln | Für den Chatbot geklärt: das Beispiel der Leitlinien für einen intern entwickelten Chatbot unter eigenem Namen. Pflichten für ein Modell, das Sie verändern, behandelt dieser Artikel nicht | Hinweis und maschinenlesbare Kennzeichnung selbst bauen |
| Ihre Beschäftigten nutzen einen internen Assistenten eines Herstellers, für Personalrichtlinien oder IT-Hilfe | Sie: Betreiber. Hersteller: Anbieter | Für die Rolle geklärt. Bei einem Assistenten für geschulte, KI-kompetente Beschäftigte ist laut Leitlinien offensichtlich, dass sie mit einer KI arbeiten; der Hinweis ist also womöglich nicht einmal nötig | KI-Kompetenz der Nutzer; keine Entscheidungen über Beschäftigte, denn die macht Anhang III zum Hochrisiko-Fall |
Was die Antwort ändert und warum White Label der schwierige Fall ist
Art. 25 nennt drei Fälle, in denen Händler, Einführer, Betreiber oder sonstige Dritte als Anbieter gelten: Sie versehen ein bereits in Verkehr gebrachtes System mit ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke, sie nehmen eine wesentliche Veränderung vor, oder sie ändern die Zweckbestimmung. Entscheidend ist der erste Satz: Es geht um Hochrisiko-KI-Systeme, deren Regeln nach der Digital-Omnibus-Verordnung frühestens ab dem 2. Dezember 2027 gelten. Manche Zusammenfassungen lassen das „Hochrisiko“ bei den ersten beiden Fällen weg; die Übersicht „Akteure und Pflichten“ des KI-Service Desks der Bundesnetzagentur tut das in ihrer Aufzählung, auch wenn sie die Bedingung weiter unten nennt. Lesen Sie den Artikel selbst.
Für einen Chatbot ohne Hochrisiko entscheidet Art. 3 Nr. 3, mit zwei Voraussetzungen: Sie entwickeln das System oder lassen es entwickeln, und Sie bringen es unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer Handelsmarke in Verkehr oder nehmen es so in Betrieb. Ein Logo erfüllt höchstens die zweite. Die Beispiele der Kommission (Leitlinien, Rn. 11):
- Ein Unternehmen, das einen Chatbot unter eigenem Namen anderen Unternehmen anbietet, die ihn ohne Änderungen oder zusätzliche Komponenten nutzen, ist Anbieter.
- Eine Organisation, die einen Chatbot intern entwickelt und unter eigenem Namen nutzt, ist Anbieter.
- Ein Unternehmen, das ein bestehendes generatives System verändert, etwa mit neuen Trainingsdaten, und es unter eigenem Namen in Betrieb nimmt, wird Anbieter des neuen Systems; der ursprüngliche Anbieter bleibt für das ursprüngliche System verantwortlich.
White Label liegt zwischen dem ersten und dem dritten Beispiel, und wer im Netz nach einer Antwort sucht, findet zwei: Nach der einen wird man Anbieter, sobald die eigene Marke auf dem Bot steht, nach der anderen bleibt Betreiber, wer den Chatbot eines Herstellers einschaltet, wie auch immer er heißt. Wörtlich gelesen stützt die Übersicht der Bundesnetzagentur die erste Antwort: Anbieter bleibe „derjenige, der das System unter seinem Namen oder seiner Marke vertreibt oder nutzt“. Weder die Verordnung noch die Leitlinien entscheiden das. Unsere Lesart, eine Einschätzung und kein geltendes Recht:
- Einstellen ist Verwenden. Quellen auswählen, Anweisungen schreiben, Namen und Farben festlegen: So nutzt ein Betreiber ein konfigurierbares Produkt. Wer nur das tut, ist sehr wahrscheinlich weiter Betreiber, auch unter eigener Marke.
- Unter eigener Marke verkaufen ist Anbieten. Eine Agentur, die den Chatbot ihren Kunden als eigenes Produkt anbietet, bringt ihn unter ihrem Namen in Verkehr. Handeln Sie wie ein Anbieter.
- Ein Kunde, dessen Name, die Arbeit der Agentur ist der am wenigsten geklärte Fall: Der Kunde könnte Anbieter eines Systems sein, das er entwickeln ließ. Halten Sie es schriftlich fest.
Das Etikett wiegt weniger schwer als befürchtet. Sagt der Chat jedem Besucher zu Beginn, dass er eine KI ist, ist das Ergebnis da, das Art. 50 Abs. 1 verlangt, gleich wer als Anbieter gilt. Die Rolle entscheidet, wer dafür sorgen muss, und sie zählt, wenn der Hinweis abschaltbar ist, wenn Sie die Oberfläche selbst bauen und wenn eine Behörde fragt, wer verantwortlich war.
Warum es zählt: Verträge, Aufsicht und Bußgelder
Ein Vertrag macht aus einem Anbieter keinen Betreiber, denn die Begriffe knüpfen an das an, was jede Seite tut. Er kann aber regeln, wer die Arbeit macht und wer dafür einsteht. Klären Sie zwischen Hersteller und Unternehmen oder zwischen Agentur und Kunde:
- Wer für Art. 50 als Anbieter auftritt, je Chatbot, weil die Verordnung White Label offenlässt.
- Der Hinweis: zu Beginn jedes Gesprächs, in der Sprache des Besuchers und für den Kunden nicht abschaltbar.
- Die Kennzeichnung: wie Ausgaben gekennzeichnet und erkannt werden und ob der Anbieter dem Praxisleitfaden folgt.
- Änderungen: wer den Hinweis nach einem Redesign oder einer neuen Sprache prüft. Der Anbieter muss die Information über den gesamten Lebenszyklus des Systems sicherstellen (Leitlinien, Rn. 33).
- Dokumentation: eine kurze Beschreibung, wie das System informiert und Ausgaben kennzeichnet, für Ihre Unterlagen und für Fragen einer Behörde.
- Zulässige Nutzung: keine Bewertung von Menschen (Bewerbungen, Kreditwürdigkeit, Gesundheit) ohne gesonderte Vereinbarung, weil das Hochrisiko-Fälle sind.
- KI-Kompetenz: wer wen schult. Die Fragen und Antworten der Kommission zählen Auftragnehmer, Dienstleister und sogar Kunden zu den „anderen Personen“ aus Art. 4.
Die Aufsicht über Art. 50 liegt vor allem bei den nationalen Marktüberwachungsbehörden; das Büro für Künstliche Intelligenz der Kommission ist nur in wenigen, eng umrissenen Fällen zuständig, etwa für ein System, das derselbe Anbieter auf seinem eigenen KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck aufbaut (FAQ der Kommission zu Art. 50). Stand 25. Oktober 2026:
- Deutschland: Seit dem 29. Juli 2026 gilt das KI-MIG (Art. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz, BGBl. 2026 I Nr. 223). Nach § 2 Abs. 1 KI-MIG ist die Bundesnetzagentur die zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt; Ausnahmen gelten etwa für die BaFin bei KI-Systemen der von ihr beaufsichtigten Unternehmen, die in direktem Zusammenhang mit regulierten Finanztätigkeiten stehen (§ 2 Abs. 3), und für Landesbehörden bei öffentlichen Stellen der Länder (§ 2 Abs. 6). Bußgelder verhängen die Marktüberwachungsbehörden für ihren Geschäftsbereich (§ 17).
- Niederlande: Die Autoriteit Persoonsgegevens schrieb am 9. Oktober 2026, sie sei als Marktüberwachungsbehörde vorgesehen, aber noch nicht benannt; das Durchführungsgesetz sei noch in Arbeit.
- Belgien: Der FÖD Wirtschaft (niederländisch FOD Economie) koordiniert die Umsetzung; nach seinen zuletzt am 3. September 2026 aktualisierten Seiten läuft der Aufbau des Governance-Rahmens noch.
Verstöße gegen Art. 50 können mit Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 99 Abs. 4). Für KMU und seit der Omnibus-Verordnung auch für kleine Midcap-Unternehmen gilt der niedrigere Betrag. Art. 4 steht nicht in dieser Liste, und auch der Bußgeldkatalog in § 15 KI-MIG nennt ihn nicht.
Was ChatterLab übernimmt und was bei Ihnen bleibt
ChatterLab entwickelt das Chat-System und bietet es unter eigenem Namen an. Was folgt, beschreibt nach unserer Dokumentation, was dieses System tut; eine Aussage über Ihre Rolle ist es nicht.
- Der KI-Hinweis ist eingebaut. Jedes Gespräch beginnt mit einer Zeile wie „Sie chatten mit einem KI-Assistenten“, in der Sprache des Widgets. Kein Tarif, kein Add-on und keine Einstellung entfernt ihn, und er steht im Chatfenster selbst, wo Ihre Seite ihn weder verdecken noch umgestalten kann: Auf der Seite Bereitstellen steht er als KI-Hinweis: Immer sichtbar (Languages and the AI notice, auf Englisch).
- Der Agent sagt, dass er eine KI ist. Die Regeln der Plattform verbieten ihm, sich als Mensch auszugeben, und lassen ihn auf Nachfrage sagen, dass er eine KI ist, gleich welchen Namen Sie ihm geben.
- Antworten sind im Code der Seite gekennzeichnet, mit einem Attribut, das Software auslesen kann. Ob eine Kennzeichnung Art. 50 Abs. 2 erfüllt, muss der Anbieter belegen können; fragen Sie also jeden Hersteller, auch uns, wie seine Kennzeichnung funktioniert und wie sie sich erkennen lässt.
- White Label lässt den Hinweis stehen. Ihr Name oder der Ihres Kunden, Farbe und Logo stehen in jedem Tarif im Widget; das Badge „Bereitgestellt von ChatterLab“ zu entfernen ist ein Add-on für 49 € im Monat in bezahlten Tarifen; eine eigene Domain gibt es ab Studio, Kundenverwaltung und Berichte ab Agency. Ein Kunde kann sich nicht in Ihrem Arbeitsbereich anmelden. Siehe White Label für Agenturen und Clients (auf Englisch).
- Nachweise. Jedes Gespräch wird mit den Quellen hinter jeder Antwort gespeichert, das Audit-Log 2 Jahre lang (The EU AI Act, auf Englisch).
- Hochrisiko-Einsätze (Personalauswahl, Bonitätsprüfung, Gesundheit) werden unterhalb von Enterprise abgelehnt; Enterprise wird mit uns einzeln vereinbart.
Was bei Ihnen bleibt: Ihre Rolle bestimmen und in Ihren Kundenverträgen festhalten, denn ChatterLab zu nutzen nimmt einer Agentur ihre Pflichten aus der KI-Verordnung nicht ab; die KI-Kompetenz Ihres eigenen Teams; was der Agent weiß und wofür Sie ihn einsetzen; Ihre Datenschutzerklärung und die Verträge nach der DSGVO (einen Auftragsverarbeitungsvertrag, AVV, mit uns erhalten Sie auf Anfrage); und, wenn Sie Ihren eigenen Chat auf der API bauen, der Hinweis selbst, weil es den des Widgets dann nicht gibt.
Fragen zu Anbieter und Betreiber
Werde ich Anbieter, wenn ich mein Logo auf einen Chatbot setze?
Nicht schon durch das Logo, nach der naheliegenden Lesart. Die Regel, nach der Name oder Marke zum Anbieter machen (Art. 25), gilt nur für Hochrisiko-KI-Systeme. Für einen gewöhnlichen Website-Chatbot verlangt Art. 3 Nr. 3 außerdem, dass Sie das System entwickeln oder entwickeln lassen. Den Chatbot eines Herstellers einzustellen, liegt näher am Verwenden, ihn als eigenes Produkt zu verkaufen, näher am Anbieten. Die Leitlinien gehen auf White Label nicht ein; halten Sie Ihre Lesart deshalb im Vertrag fest.
Muss der Betreiber den KI-Hinweis anzeigen?
Art. 50 Abs. 1 legt die Pflicht dem Anbieter auf: Der Chat muss so gestaltet sein, dass Menschen spätestens bei der ersten Interaktion erfahren, dass sie es mit einer KI zu tun haben. Ein Unternehmen, das den Chatbot eines Herstellers nutzt, muss keinen eigenen Hinweis ergänzen. Es sollte den Hinweis des Anbieters aber weder verbergen noch ihm widersprechen, und baut es die Chat-Oberfläche selbst, ist es sehr wahrscheinlich Anbieter, und der Hinweis ist seine eigene Aufgabe.
Gilt Art. 50 auch für einen Kundenservice-Chatbot?
Ja. Ein Chatbot, der mit Besuchern ein Gespräch führt, ist ein KI-System, das für die direkte Interaktion mit Menschen bestimmt ist, und die Leitlinien der Kommission nennen Chatbots im Kundenservice und im Onlinehandel ausdrücklich. Die Ausnahme für offensichtliche Fälle ist eng auszulegen; Helpdesk-Chatbots nennen die Leitlinien als Fall, in dem sie nicht greift. Ein geskripteter Bot mit festen Antworten und ohne KI dahinter fällt nicht darunter.
Wer haftet, wenn der KI-Hinweis fehlt?
Nach der KI-Verordnung ist der Hinweis Pflicht des Anbieters; Verstöße gegen Art. 50 können mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist; für KMU gilt der niedrigere. Zeigte das System des Herstellers nie einen Hinweis, liegt der Verstoß beim Hersteller. Haben Sie ihn verdeckt, hat die Verordnung dafür keine eigene Regel; klären Sie das im Vertrag. Einen eigenen Schadensersatzanspruch schafft sie laut Kommission nicht; zivilrechtlich gilt nationales Recht.
Was ist KI-Kompetenz, und gilt das für mich?
Art. 4 verlangt von Anbietern und Betreibern Maßnahmen, die die KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem System arbeiten. Seit die Digital-Omnibus-Verordnung am 27. Juli 2026 in Kraft trat, muss kein bestimmtes Niveau mehr garantiert werden. Ein Unternehmen mit Website-Chatbot ist Betreiber und damit erfasst. Ein Zertifikat ist laut den Fragen und Antworten der Kommission nicht nötig; Schulungen können intern dokumentiert werden.
Spielt es eine Rolle, wo der Hersteller des Chatbots sitzt?
Nicht für die Pflichten aus der KI-Verordnung. Ein Anbieter fällt darunter, sobald er ein System auf dem Unionsmarkt anbietet, gleich wo er niedergelassen ist, und Anbieter und Betreiber außerhalb der EU fallen darunter, wenn die Ausgabe in der EU verwendet wird (Art. 2). Einen Bevollmächtigten in der EU muss ein Hersteller aus einem Drittland nur für Hochrisiko-KI-Systeme oder KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck benennen. Wo die Daten Ihrer Besucher verarbeitet werden, ist eine Frage der DSGVO: siehe unsere Checkliste zum EU-Hosting.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (Verordnung über künstliche Intelligenz), Amtsblatt der Europäischen Union, gelesen am 25. Oktober 2026.
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), Amtsblatt der Europäischen Union, gelesen am 25. Oktober 2026.
- Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz, BGBl. 2026 I Nr. 223, Bundesgesetzblatt, gelesen am 25. Oktober 2026.
- Bundesnetzagentur übernimmt zentrale Rolle bei der Umsetzung der KI-Verordnung, Bundesnetzagentur, gelesen am 25. Oktober 2026.
- Akteure und Pflichten, Bundesnetzagentur, KI-Service Desk, gelesen am 25. Oktober 2026.
- Guidelines on transparency obligations for providers and deployers of AI systems, Europäische Kommission (englisch), gelesen am 25. Oktober 2026.
- Transparency obligations under Article 50 of the AI Act, Europäische Kommission (englisch), gelesen am 25. Oktober 2026.
- Code of Practice on Transparency of AI-generated Content, Europäische Kommission (englisch), gelesen am 25. Oktober 2026.
- AI Literacy - Questions & Answers, Europäische Kommission (englisch), gelesen am 25. Oktober 2026.
- Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt der Europäischen Union, gelesen am 25. Oktober 2026.
- AP zet volgende stap in toezicht op AI, Autoriteit Persoonsgegevens (niederländisch), gelesen am 25. Oktober 2026.
- Verordening inzake artificiële intelligentie, FÖD Wirtschaft (niederländisch), gelesen am 25. Oktober 2026.
- Veelgestelde vragen over artificiële intelligentie, de Artificial Intelligence Act en de toepassing daarvan, FÖD Wirtschaft (niederländisch), gelesen am 25. Oktober 2026.
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