Was Art. 50 Abs. 1 der KI-Verordnung verlangt
Art. 50 Abs. 1 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) verpflichtet die Anbieter von KI-Systemen, die für die direkte Interaktion mit Menschen bestimmt sind: Sie müssen ihre Systeme so gestalten, dass die Menschen erfahren, dass sie mit einem KI-System interagieren. Für einen Website-Chat kommt nur eine Ausnahme in Frage: dass dies „aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person“ nach den Umständen ohnehin offensichtlich ist. Chatbots im Kundenservice und im Onlinehandel zählt die Kommission ausdrücklich zu diesen Systemen.
Abs. 5 regelt die Form: Die Information kommt „in klarer und eindeutiger Weise“, „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion“, und sie muss barrierefrei sein.
Einen Wortlaut, ein Symbol oder einen festen Platz auf dem Bildschirm schreibt die Verordnung nicht vor. Die Leitlinien der Europäischen Kommission zu Art. 50 sagen ausdrücklich, dass Abs. 1 keine bestimmte Technik festlegt. Erlaubt ist jede geeignete Form, wenn sie Abs. 5 erfüllt und Menschen berücksichtigt, die wegen ihres Alters oder einer Behinderung besonders schutzbedürftig sind. Inhaltlich muss klar werden, dass das Gegenüber künstlich ist und kein Mensch.
Umgangssprachlich heißt das „Kennzeichnungspflicht“. Genau genommen verlangt Abs. 1 eine Information; „gekennzeichnet“ wird nach Abs. 2 die Ausgabe selbst, und zwar maschinenlesbar. Den Überblick über die ganze Verordnung gibt unsere Seite Der AI Act und Ihr Website-Chatbot.
Seit wann die Pflicht gilt und was der Digital-Omnibus geändert hat
Art. 50 gilt seit dem 2. August 2026 (Art. 113). Am Hinweis im Chat hat der Digital-Omnibus nichts geändert. Der Stand am 25. Oktober 2026:
| Pflicht | Gilt ab | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Hinweis im Chat, dass eine KI antwortet | 2. August 2026 | Art. 50 Abs. 1 und 5, Art. 113 |
| Maschinenlesbare Markierung der Antworten, System neu auf dem Markt | 2. August 2026 | Art. 50 Abs. 2, Art. 113 |
| Maschinenlesbare Markierung, System vor dem 2. August 2026 auf dem Markt | 2. Dezember 2026 | Art. 111 Abs. 4 (neu) |
Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, erschien am 24. Juli 2026 im Amtsblatt und ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten. In Art. 50 hat sie nur Abs. 7 neu gefasst, das Verfahren für Praxisleitfäden. Die Absätze 1 bis 6 sind unverändert, so zeigt es auch die konsolidierte Fassung im AI Act Service Desk der Kommission. Neu ist Art. 111 Abs. 4: Für generative Systeme, die schon vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, haben die Anbieter bis zum 2. Dezember 2026 Zeit für die maschinenlesbare Markierung. Ein Chatbot ist zugleich interaktiv und generativ; diese Frist gilt für ihn nach den Leitlinien der Kommission nur bei der Markierung, nicht beim Hinweis.
Zwei Begleitdokumente werden oft verwechselt. Den Inhalt der Leitlinien zu Art. 50 hat die Kommission am 20. Juli 2026 gebilligt (C(2026) 5054); förmlich angenommen werden sie, sobald alle Sprachfassungen vorliegen, und erst ab dann gelten sie. Am 25. Oktober 2026 gab es sie nur auf Englisch. Sie sind nach eigener Aussage nicht verbindlich; verbindlich auslegen kann die Verordnung letztlich nur der Gerichtshof der EU. Der Praxisleitfaden zur Transparenz KI-generierter Inhalte (Code of Practice) ist seit dem 10. Juni 2026 endgültig; die Kommission hat ihn am 8. Juli 2026 als angemessen bewertet. Er betrifft die Markierung und Kennzeichnung von Inhalten (Abs. 2, 4 und 5), nicht den Hinweis im Chat. Für den Hinweis nach Abs. 1 wählen Anbieter und Betreiber die Mittel nach Angaben der Kommission selbst, mit den Leitlinien als Maßstab.
Wer den Hinweis schuldet
Formal der Anbieter, denn Abs. 1 ist eine Pflicht zur Gestaltung des Systems. Anbieter ist nach den Leitlinien zum Beispiel ein Unternehmen, das einen Chatbot unter eigenem Namen anderen Unternehmen zur Verfügung stellt. Anbieter ist aber auch eine Organisation, die einen Chatbot selbst entwickelt und unter eigenem Namen einsetzt. Wer seinen Chat selbst auf der Programmierschnittstelle eines Sprachmodells baut, landet damit in der Regel in dieser Rolle.
Was der Besucher sieht, entscheidet in der Praxis trotzdem der Websitebetreiber: den Namen des Bots, das Bild daneben, die Begrüßung, die Farben. Damit kann er einen guten Hinweis verstärken oder entwerten. Wählen Sie deshalb ein Werkzeug, das sich von selbst als KI zu erkennen gibt, und arbeiten Sie nicht dagegen. Wie die Rollen im Einzelnen verteilt sind, erklärt der Beitrag Anbieter oder Betreiber eines KI-Chatbots.
Wann der Hinweis entfallen darf und warum Ihr Website-Chat nicht dazugehört
Die Ausnahme „offensichtlich“ klingt großzügig, ist es aber nicht. Die Kommission schreibt, sie sei eng auszulegen, weil sie Menschen eine Information vorenthält. Dass fast jeder weiß, dass es Chatbots gibt, heißt nach den Leitlinien nicht, dass man einen im Gespräch erkennt. Offensichtlich ist die KI nur, wenn für eine durchschnittliche Person aus dem erwartbaren Publikum fast kein Zweifel bleibt.
Bei dieser Prüfung zählen nach den Leitlinien unter anderem das Publikum, der Schreibstil, die Gestaltung der Oberfläche und wie persönlich das System antworten kann. Sind Kinder, ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung unter den Nutzern, ist von der Durchschnittsperson weniger Wissen zu erwarten. Als Gestaltungsmerkmal, das diese Bewertung beeinflussen kann, nennen die Leitlinien ein Profilbild, das einen Menschen zeigt. Ein öffentlicher Website-Chat bringt fast alles mit, was gegen eine offensichtliche KI spricht: Jeder kann ihn öffnen, er antwortet in ganzen, freundlichen Sätzen, und ein Chatfenster sieht gleich aus, ob dahinter ein Mensch schreibt oder eine Maschine. KI-Chatbots in Helpdesks und auf Online-Plattformen, deren Antworten Nutzer für menschlich halten könnten, führen die Leitlinien ausdrücklich als Fall auf, in dem der Hinweis nötig ist.
| Situation | Hinweis nötig? | Begründung |
|---|---|---|
| Kundenchat auf Ihrer Website, der Bot heißt „Anna“ und zeigt das Foto einer Frau | Ja | öffentliches Publikum, menschlich wirkende Darstellung |
| Kundenchat, der Bot heißt nur „Assistent“ | Ja | „Assistent“ allein nennen die Leitlinien ein mehrdeutiges Signal |
| Code-Assistent nur für Entwickler | Nach den Leitlinien nein | Beispiel der Kommission für eine offensichtliche KI |
| Interner Assistent für geschulte Mitarbeitende, die wissen, dass sie KI nutzen | Nach den Leitlinien nein | ebenfalls ein Beispiel der Kommission |
| Klickmenü mit festen Antworten, ohne KI | Nicht nach Art. 50 | kein KI-System; regelbasierte Antworten nehmen die Leitlinien aus |
| Ein Mitarbeiter lässt sich Antworten vorschlagen, prüft sie und sendet sie selbst | In der Regel nein | keine direkte Interaktion mit der KI |
Welche Teile von Art. 50 einen Website-Chatbot betreffen
Art. 50 hat fünf Absätze mit Pflichten. Für einen gewöhnlichen Kundenchat zählen Abs. 1 und 2, mit den Formvorgaben aus Abs. 5.
| Absatz | Was er verlangt | Wen er verpflichtet | Für Ihren Website-Chat |
|---|---|---|---|
| Abs. 1 | Information, dass man mit einer KI interagiert | Anbieter | Ja, die Kernpflicht |
| Abs. 2 | maschinenlesbare Markierung erzeugter Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte | Anbieter | Ja: Chat-Antworten sind erzeugter Text, auch wenn sie nur Ihre eigenen Seiten zusammenfassen; KI-Zusammenfassungen nennen die Leitlinien ausdrücklich. Ausgenommen sind etwa einzelne Wörter und Beschriftungen |
| Abs. 3 | Information über Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung | Betreiber | Nein, solange der Chat keine biometrischen Daten auswertet |
| Abs. 4 | Deepfakes offenlegen; KI-Texte kennzeichnen, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren | Betreiber | Für Antworten an einzelne Besucher nicht: Als Beispiel außerhalb von Abs. 4 nennen die Leitlinien eine Nachrichtenzusammenfassung, die ein Chatbot nur für den Fragenden erstellt. Anders bei KI-Texten, die Sie veröffentlichen |
| Abs. 5 | klar, eindeutig, spätestens bei der ersten Interaktion, barrierefrei | beide | Ja, für den Hinweis nach Abs. 1 |
Zwei Grenzen sollten Sie kennen. Erstens beweist die Erfüllung von Art. 50 nicht, dass der Einsatz insgesamt rechtmäßig ist (Erwägungsgrund 137). Zweitens bleiben andere Informationspflichten bestehen (Abs. 6), nach den Leitlinien etwa die aus dem Verbraucherrecht und die Informationspflichten der DSGVO. Was in Ihre Datenschutzerklärung gehört, steht im Beitrag Datenschutzerklärung für den Chatbot. Wo die Daten Ihres Chats verarbeitet werden, ist eine eigene Frage: Checkliste zu EU-Hosting und DSGVO.
Textbausteine: 10 Formulierungen zum Kopieren
Die folgenden Texte sind Beispiele, keine vorgeschriebenen Formeln. Passen Sie Ton, Namen und Kontaktdaten an, und lassen Sie sie dort, wo viel davon abhängt, von Ihrer Rechtsberatung prüfen. Die Varianten 1 bis 6 sind für die erste Nachricht im Chat gedacht, Variante 7 für einen festen Streifen über dem Chat und das Eingabefeld. Eckige Klammern ersetzen Sie durch Ihre Angaben.
1. Kurz und sachlich
Sie schreiben mit einem KI-Assistenten von [Firmenname], nicht mit einem Menschen. Wie kann ich helfen?
2. Freundlich
Guten Tag, ich bin der KI-Assistent von [Firmenname] und beantworte rund um die Uhr Fragen zu unseren Leistungen. Ich bin eine Software und kann mich irren. Wichtige Angaben prüfen Sie bitte auf unserer Website.
3. Mit Weg zu einem Menschen
Ich bin ein KI-Assistent und beantworte Ihre Frage sofort. Lieber mit einem Menschen sprechen? Unser Team erreichen Sie unter [Telefonnummer] (Mo. bis Fr., 9 bis 17 Uhr) oder per E-Mail an [E-Mail-Adresse].
Wenn Ihr Chat-Werkzeug an Mitarbeitende übergeben kann, kündigen Sie den Wechsel an, denn in einem gemischten Gespräch müssen die KI-Antworten nach den Leitlinien als solche erkennbar bleiben:
Ab jetzt schreibt Ihnen [Vorname] aus unserem Team, ein Mensch.
4. Mit Persona-Namen
Hallo, ich bin Lina, die KI-Assistentin von [Firmenname]. Lina ist kein Mensch, sondern eine künstliche Intelligenz. Was möchten Sie wissen?
5. Arztpraxis und andere sensible Bereiche
Ich bin der KI-Assistent der Praxis [Name der Praxis]. Ich helfe bei Öffnungszeiten, Terminen und Anfahrt. Ich bin kein Arzt und gebe keine medizinischen Auskünfte. Im Notfall rufen Sie bitte die 112 an. Bitte schreiben Sie hier keine Beschwerden oder Befunde.
In Gesundheitsfragen halten die Leitlinien wiederholte Hinweise für wahrscheinlich nötig. Schreiben Sie deshalb auch in die Anweisungen Ihres Chatbots, dass er keine medizinischen Auskünfte gibt und den Hinweis wiederholt, sobald eine Frage medizinisch wird. Sonst verspricht der Text etwas, das der Bot nicht hält.
6. Onlineshop
Hallo, ich bin der KI-Assistent von [Shopname]. Ich beantworte Fragen zu Produkten, Lieferung und Rückgabe anhand der Angaben in unserem Shop. Maßgeblich sind die Angaben auf der Produktseite und im Bestellvorgang.
7. Kopfzeile und Eingabefeld
Als Streifen über dem Chat:
KI-Assistent: Die Antworten werden automatisch erstellt.
Als Platzhalter im Eingabefeld:
Ihre Frage an den KI-Assistenten …
Ein Platzhalter verschwindet, sobald jemand tippt. Nutzen Sie ihn nur zusätzlich.
8. Mit der Bitte, keine vertraulichen Daten einzugeben
Ich bin ein KI-Assistent. Bitte geben Sie hier keine Gesundheitsdaten, Passwörter, Kontonummern oder andere vertrauliche Angaben ein. Wie wir Chatnachrichten verarbeiten, lesen Sie in unserer Datenschutzerklärung: [Link]
9. Per Du, für Marken mit lockerem Ton
Hey, ich bin ein KI-Assistent, kein Mensch. Frag mich alles zu [Firmenname], ich antworte sofort.
10. Die Antwort auf „Bist du ein Mensch?“
Nein, ich bin ein KI-Assistent, also ein Computerprogramm. Wenn Sie mit einem Menschen sprechen möchten, erreichen Sie unser Team unter [Telefonnummer].
Diese Antwort gehört in die Anweisungen des Bots. Nach den Leitlinien muss ein System sich als KI zu erkennen geben, wann immer jemand nach seiner Natur fragt.
Was nicht reicht: typische Fehler
- Eine Persona ohne Hinweis. „Ich bin Anna vom Kundenservice“, dazu ein Porträtfoto. Eine menschlich wirkende Darstellung ist nach den Leitlinien kein Hinweis, sondern kann in die Irre führen.
- Der Hinweis nur in der Fußzeile, im Impressum oder in der Datenschutzerklärung. Hinweise nur in Nutzungsbedingungen, Dokumentationen oder hinter Links genügen nach den Leitlinien allein nicht. Ein Satz im Impressum oder in der Datenschutzerklärung hat dasselbe Problem: Er steht nicht dort, wo das Gespräch stattfindet.
- Eine Zeile, die man übersieht. Klar ist eine Information nach den Leitlinien nur, wenn sie bemerkbar und leicht verständlich ist. Eine 8 Pixel kleine Zeile am Rand ist das selten.
- Nur ein Symbol oder ein Bild. Symbole, Farben und Rahmen sehen die Leitlinien als Ergänzung zu einem Text vor. Eine Grafik ohne Textalternative liest ein Screenreader nicht vor, und Abs. 5 verlangt Barrierefreiheit.
- Nur „Assistent“ oder ein Vorname. Allgemeine Bezeichnungen wie „Assistent“ nennen die Leitlinien ein mehrdeutiges Signal. Ebenso unzureichend sind allgemeine oder rein technische Sätze wie „Diese Website nutzt KI“ oder „Dieses System verwendet LLMs“.
- Nur maschinenlesbar. Eine Markierung im Code oder in Metadaten sieht der Besucher nicht. Sie ersetzt den sichtbaren Hinweis nach Abs. 1 nicht.
- Nur auf Englisch auf einer deutschen Seite. Klar heißt nach den Leitlinien leicht verständlich für die Person, die chattet. Wer kein Englisch liest, erfährt so nichts.
Wo der Hinweis hingehört: Platz und Checkliste
Die Leitlinien nennen drei Plätze, die sich kombinieren lassen:
- Die erste Nachricht im Chat. Die Begrüßung im ersten Zug ist das Beispiel der Kommission für einen schriftlichen Hinweis.
- Ein fester Streifen oben im Chatfenster. Er bleibt sichtbar, auch wenn das Gespräch länger wird.
- Nahe am Eingabefeld. Die Leitlinien empfehlen, begleitende Hinweise nah an Ein- und Ausgabe zu setzen, in einfachen Worten.
Ein einziger, gut sichtbarer Hinweis vor der ersten Interaktion dürfte nach den Leitlinien in den meisten Fällen genügen. Bei Gesundheits-, Finanz-, Rechts- und Beschwerdethemen und bei schutzbedürftigen Nutzern halten sie Erinnerungen während des Gesprächs für wahrscheinlich nötig.
Für Barrierefreiheit verweist Art. 50 auf die bestehenden Regeln und stellt nach den Leitlinien keine eigenen auf. Für einen Onlineshop, der sich an Verbraucher richtet, kann das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gelten: Es erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden, und nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, von den Anforderungen aus.
- Im Chat selbst, vor der ersten Antwort. Abs. 5 verlangt die Information spätestens bei der ersten Interaktion.
- Das Wort „KI“ steht darin. Ein Name oder „Assistent“ allein ist nach den Leitlinien mehrdeutig.
- Als Text, lesbar und mit genug Kontrast. Ein Screenreader muss ihn vorlesen können.
- In der Sprache des Gesprächs. Auf einer mehrsprachigen Website in jeder Sprachversion.
- Nichts widerspricht ihm. Kein Foto eines Menschen, keine Unterschrift wie „Ihr Team Müller“ unter KI-Antworten.
- Der Bot bleibt dabei. Auf „Bist du ein Mensch?“ antwortet er wahrheitsgemäß, und bei sensiblen Themen wiederholt er den Hinweis.
Was bei Verstößen droht und wer kontrolliert
Verstöße gegen Art. 50 können nach Art. 99 Abs. 4 Buchst. g mit Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu 3 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups gilt der niedrigere der beiden Beträge (Abs. 6). Seit dem Digital-Omnibus gilt das auch für kleine Midcap-Unternehmen (neuer Abs. 6a).
Ein Rechenbeispiel zeigt, was das bedeutet. Ein kleines Unternehmen mit 2 Millionen Euro Jahresumsatz: 3 % sind 60.000 Euro, und weil für KMU der niedrigere Betrag gilt, liegt die Obergrenze bei 60.000 Euro. Ein Konzern mit 1 Milliarde Euro Umsatz: 3 % sind 30 Millionen Euro, mehr als 15 Millionen, also liegt seine Obergrenze bei 30 Millionen Euro. Das sind Höchstbeträge, keine Tarife. Die Sanktionsregeln legen die Mitgliedstaaten fest; sie können auch Verwarnungen und nichtmonetäre Maßnahmen vorsehen (Abs. 1). Bei der Höhe zählen unter anderem Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, die Größe des Unternehmens und seine Zusammenarbeit mit der Behörde (Abs. 7).
Kontrolliert wird Art. 50 nach Angaben der Kommission vor allem von den nationalen Marktüberwachungsbehörden. In Deutschland ist das seit dem 29. Juli 2026 im KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz geregelt (KI-MIG, BGBl. 2026 I Nr. 223). Danach ist die Bundesnetzagentur zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, etwa die BaFin für KI-Systeme, die von ihr beaufsichtigte Unternehmen bei einer regulierten Finanztätigkeit einsetzen (§ 2). Die Bundesnetzagentur ist auch zentrale Anlaufstelle (§ 6) und zentrale Beschwerdestelle (§ 8) und betreibt einen KI-Service Desk für Unternehmen. Die Liste der zentralen Anlaufstellen auf der Seite der Kommission (Stand: 7. September 2026) führt die deutsche Benennung noch als nicht endgültig beschlossen; sie ist in diesem Punkt nicht aktuell. Für Österreich nennt sie noch keine Behörde. Beschwerde einlegen kann jede natürliche oder juristische Person, die einen Verstoß vermutet (Art. 85). Die Befugnisse der Datenschutzaufsicht und des Verbraucherschutzes bleiben davon unberührt.
So macht es ChatterLab
- Der KI-Hinweis ist eingebaut. Oben in jedem Gespräch steht „Sie chatten mit einem KI-Assistenten“, in der Sprache des Widgets: Deutsch, Englisch, Niederländisch, Französisch oder Spanisch. Kein Tarif und keine Einstellung nehmen ihn weg, auch nicht das Add-on, das das Badge entfernt. Er steht im Chatfenster selbst, wo die umgebende Seite ihn weder verdecken noch umgestalten kann, und zwar als Text, nicht als Bild. Auf der Seite Bereitstellen steht dazu KI-Hinweis: Immer sichtbar. Er ist eine kurze Zeile in kleiner Schrift unter der Kopfzeile des Chats und bleibt sichtbar, während das Gespräch weiterläuft.
- Die Sprache stellen Sie ein. Das Widget richtet sich nicht nach der Sprache Ihrer Seite, sondern nach dem Attribut
data-localeim Script-Tag, nach den Browsersprachen, die Sie freigeben, und sonst nach der Sprache des Agenten unter Einstellungen. Für eine deutsche Website stellen Sie dort also Deutsch ein. - Er soll sich nie als Mensch ausgeben. Die Regeln der Plattform weisen den Agenten an, nie zu behaupten, er sei ein Mensch, und auf die Frage, ob ein Mensch schreibt, zu sagen, dass er ein KI-Assistent ist, gleich welchen Namen und welche Persönlichkeit Ihre Anweisungen ihm geben.
- Antworten sind maschinenlesbar markiert. Jede Antwort im Widget ist im Code der Seite als KI-erzeugt gekennzeichnet, für Software, die danach sucht. Dass diese Markierung allein Abs. 2 erfüllt, behaupten wir nicht: Die Ausgabe muss auch als KI-erzeugt erkennbar sein, und nach den Leitlinien muss dafür ein Erkennungsmittel bereitstehen.
- Ihre eigenen Texte kommen dazu. Für die Textbausteine oben eignet sich die Begrüßungsnachricht, in der jede Zeile eine eigene Nachricht wird. Nennen Sie die KI dort noch einmal, damit schon die erste Nachricht, die der Besucher liest, den Hinweis enthält. Das Feld Hinweis zeigt ein Banner über dem Gespräch, gut für die Bitte, keine vertraulichen Daten einzugeben. Besucher können dieses Banner schließen; der KI-Hinweis bleibt trotzdem stehen.
- Was ChatterLab nicht für Sie erledigt. Den Namen, das Logo und den Ton Ihres Bots wählen Sie, ebenso die Datenschutzerklärung. Wenn Sie Ihren eigenen Chat auf der API bauen, zeichnet ChatterLab keinen dieser Hinweise für Sie: Dann ist es Ihre Aufgabe, Ihre Nutzer zu informieren.
Die Einzelheiten stehen in Sprachen und KI-Hinweis und Der EU AI Act (beide auf Englisch). Ausprobieren können Sie das Widget im kostenlosen Tarif.
Häufige Fragen zum KI-Hinweis
Muss der KI-Hinweis auf jeder Seite meiner Website stehen?
Nein. Er gehört in den Chat, nicht auf jede Seite. Art. 50 verlangt die Information spätestens bei der ersten Interaktion, und die Kommission versteht das so, dass sie mindestens einmal zu Beginn jedes Gesprächs kommt, für jede Person neu. Steht Ihr Chat auf allen Seiten, beginnt also jedes Gespräch mit dem Hinweis, egal wo es startet. Ein Satz in der Fußzeile der Website ersetzt das nicht.
Reicht ein Badge „Powered by AI“?
Allein selten. Die Leitlinien der Kommission verlangen einen Hinweis, der bemerkbar, leicht verständlich und von anderen Inhalten abgehoben ist. Ein kleines Badge am Rand übersieht man leicht, und „Powered by“ mit einem Herstellernamen sagt nicht, dass hier eine KI antwortet. Allgemeine Sätze wie „Diese Website nutzt KI“ nennen die Leitlinien ausdrücklich unzureichend. Schreiben Sie den Hinweis in den Chat; ein Badge kann ihn ergänzen.
Genügt es, den Chatbot „Assistent“ zu nennen?
Nein. Die Leitlinien der Kommission führen allgemeine Bezeichnungen wie „Assistent“ ausdrücklich als unklares, mehrdeutiges Signal auf, das allein nicht genügt, denn auch ein Mensch kann Assistent sein. Sagen Sie, dass es um künstliche Intelligenz geht, etwa mit „KI-Assistent“ oder „Sie schreiben mit einer KI“. Ein Vorname wie „Lina“ ist erlaubt, braucht aber denselben klaren Zusatz.
In welcher Sprache muss der Hinweis stehen?
In der Sprache, in der der Besucher chattet. Die Verordnung nennt keine Sprache, aber der Hinweis muss klar sein, und klar heißt nach den Leitlinien leicht verständlich für die Person, die chattet. Auf einer deutschen Website ist das Deutsch. Hat Ihre Seite weitere Sprachversionen, braucht jede den Hinweis in ihrer Sprache. Prüfen Sie das auch dort, wo Ihr Chat-Werkzeug die Sprache selbst wählt.
Gilt die Pflicht auch für WhatsApp oder E-Mail?
Ja, der Kanal ändert an Art. 50 nichts. Die Leitlinien der Kommission zählen Online-Oberflächen, Telefon und E-Mail ausdrücklich zu den Wegen, auf denen Menschen mit einem KI-System interagieren. Wo eine KI direkt antwortet, muss die Person das spätestens bei der ersten Interaktion erfahren, in der Oberfläche des jeweiligen Kanals. ChatterLab bietet das Chat-Widget für Ihre Website an.
Was, wenn ein Besucher sagt, dass ihm das egal ist?
Dann bleibt der Hinweis trotzdem. Art. 50 Abs. 1 ist eine Pflicht zur Gestaltung des Systems und hängt nicht von der Zustimmung des Besuchers ab. Die Information muss spätestens bei der ersten Interaktion kommen, also bevor jemand sagen kann, dass sie ihn nicht interessiert. Fragt der Besucher später, ob er mit einem Menschen schreibt, muss der Bot nach den Leitlinien wahrheitsgemäß antworten, dass er eine KI ist.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (Verordnung über künstliche Intelligenz), deutsche Fassung, Amtsblatt der Europäischen Union, gelesen am 25. Oktober 2026 (Art. 3, 50, 85, 99, 113 und Erwägungsgründe 132 bis 137).
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), deutsche Fassung, Amtsblatt der Europäischen Union, gelesen am 25. Oktober 2026 (Art. 1 Nr. 20, 38 und 39, Erwägungsgrund 38, Art. 4).
- Article 50: Transparency obligations for providers and deployers of certain AI systems, AI Act Service Desk der Europäischen Kommission, konsolidierte Fassung, gelesen am 25. Oktober 2026.
- Guidelines on transparency obligations for providers and deployers of AI systems, Europäische Kommission, mit C(2026) 5054 und Anhang, gelesen am 25. Oktober 2026.
- Transparency obligations under Article 50 of the AI Act, Fragen und Antworten der Europäischen Kommission (englische Originalfassung), gelesen am 25. Oktober 2026.
- Code of Practice on Transparency of AI-generated Content, Europäische Kommission, gelesen am 25. Oktober 2026.
- Commission opinion on the assessment of the Code of Practice on Transparency of AI-generated Content, Europäische Kommission, gelesen am 25. Oktober 2026.
- Market Surveillance Authorities under the AI Act, Europäische Kommission, gelesen am 25. Oktober 2026.
- Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz vom 22. Juli 2026, Artikel 1: KI-MIG, Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 223, gelesen am 25. Oktober 2026 (§§ 2, 6 und 8, Artikel 5).
- Bundesnetzagentur - KI, Bundesnetzagentur, gelesen am 25. Oktober 2026.
- BFSG - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, gelesen am 25. Oktober 2026 (§ 1 Abs. 3, § 3 Abs. 3).
- 112 - the EU's emergency phone number, Europäische Kommission, gelesen am 25. Oktober 2026.
So ist dieser Beitrag entstanden: mit KI-Unterstützung verfasst und anschließend mit der tatsächlichen Funktionsweise von ChatterLab und den im Beitrag genannten Quellen abgeglichen. Fehler entdeckt? Schreiben Sie an management@sri-group.eu.